LG Potsdam - Urteil vom 01.02.2007
3 S 155/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
zfs 2008, 10

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem von rechts heranfahrenden Fahrzeug

LG Potsdam, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 3 S 155/06

DRsp Nr. 2008/11066

Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem von rechts heranfahrenden Fahrzeug

1. Für die Wartepflicht des von links kommenden Verkehrs nach § 8 Absatz 1 Satz 1 StVO ist auf den optischen Gesamteindruck abzustellen, den die einmündende Straße bietet.2. Kann der Fahrer eines möglicherweise wartepflichtigen Fahrzeugs nicht eindeutig entscheiden, ob eine Grundstücksausfahrt oder auf Grund des Gebots "rechts vor links" für ihn etwa eine Pflicht zur Beachtung des Vorfahrtsrechtes aus der einmündenden Straße ausfahrender Verkehrsteilnehmer besteht, muss er seine Geschwindigkeit herabsetzen, bremsbereit sein, um gegebenenfalls durch eine Notbremsung den Zusammenstoß mit Ausfahrenden zu vermeiden.3. Kommt es gleichwohl zu einer Kollision, so hat bei einem anzunehmenden Verstoß des von links herannahenden Fahrzeugs gegen die Wartepflicht dieses die Haftung in vollem Umfang zu tragen.