OLG München - Urteil vom 13.12.2013
10 U 2372/13
Normen:
StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 4509/11

Haftungsverteilung bei einem ungeklärten Auffahrunfall

OLG München, Urteil vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 10 U 2372/13

DRsp Nr. 2014/520

Haftungsverteilung bei einem ungeklärten Auffahrunfall

Ist bei einem Auffahrunfall der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO erschüttert, weil nicht auszuschließen ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug kurz zuvor überholt hat und vor ihm eingeschert ist, so ist von einem ungeklärten Verkehrsunfall auszugehen mit der Folge, dass eine hälftige Schadensteilung angemessen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten vom 13.06.2013 gegen das Endurteil des LG München I vom 16.05.2013 (Az. 19 O 4509/11) wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um einen ungeklärten Verkehrsunfall handelt. Die Haftungsverteilung von 50 zu 50 begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.