BGH - Urteil vom 30.03.1965
VI ZR 259/63
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf Glatteis

BGH, Urteil vom 30.03.1965 - Aktenzeichen VI ZR 259/63

DRsp Nr. 2008/15093

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall auf Glatteis

»1. Zur Schadenhaftung bei einem Verkehrsunfall auf Glatteis.«2. Kommt es zu einer Kollision zweier sich begegnender Fahrzeug, weil eines von ihnen auf Glatteis ins Schleudern gerät, so haften die die Streupflicht verletzende Gemeinde und das ins Schleudern geratene Fahrzeug zu 4/5 als Gesamtschuldner.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Am 18. Dezember 1958 gegen 9.45 Uhr kam es in L. an der Kreuzung der M.-Straße (Bundesstraße 18) mit dem Straßenzug Sch./Sch.-Weg zum Zusammenstoß zwischen einem vom Kläger gelenkten Kasten-Lkw Daimler-Benz und einem vom Beklagten M. gelenkten Büssing-Lkw. Halter des Kastenwagens war der Oberingenieur K. in S.; das Fahrzeug war für Zwecke des von ihm betriebenen Röntgeninstituts für Materialprüfungen und Strahlenschutzmessungen als "Röntgenwagen" eingerichtet. Der Büssing-Lkw gehörte dem Bauunternehmer G. in H., Krs. B.; auf dem Fahrzeug war ein Kran aufmontiert, dessen Ausleger nach vom über das Führerhaus hinwegragte. Der Röntgenwagen befuhr die M.-Straße in nördlicher Richtung stadtauswärts, der Büssing-Lkw kam ihm auf der Straße entgegen.