OLG München - Urteil vom 20.12.2013
10 U 641/12
Normen:
StVG § 17 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5853/10

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall bei winterlichen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen

OLG München, Urteil vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 10 U 641/12

DRsp Nr. 2014/1019

Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall bei winterlichen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen

Gerät ein Pkw bei winterlichen Witterungsverhältnissen ins Schleudern, kommt es auf der Gegenfahrbahn zum Stehen, wird hierdurch ein Fahrzeug des Gegenverkehrs veranlasst vollständig abzubremsen und fährt hierdurch bedingt ein mit zu hoher Geschwindigkeit geführter Lkw auf dieses auf, so haften der Lkw und das ursprünglich ins Schleudern geratene Fahrzeug für die Schäden des zum Stehen gebrachten Pkw im Verhältnis von 3/4 (Lkw) zu 1/4 (Pkw).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 17.02.2012 wird das Endurteil des LG München II vom 13.01.2012 (Az. 14 O 5853/10) in Nr. 1. Und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 7.577,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.11.2010 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.

II.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.