BGH - Urteil vom 02.11.1965
VI ZR 265/63
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Haftungsverteilung bei einer Kollision, bei der ein Kraftfahrer bei der Rechtsabzweigung einer neuen Straßenführung von der alten, im weiteren Verlauf gesperrten Bundesstraße auf die Gegenfahrbahn gerät und es dadurch zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kommt

BGH, Urteil vom 02.11.1965 - Aktenzeichen VI ZR 265/63

DRsp Nr. 2008/15096

Haftungsverteilung bei einer Kollision, bei der ein Kraftfahrer bei der Rechtsabzweigung einer neuen Straßenführung von der alten, im weiteren Verlauf gesperrten Bundesstraße auf die Gegenfahrbahn gerät und es dadurch zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kommt

Gerät ein Kraftfahrer bei der Rechtsabzweigung einer neuen Straßenführung von der alten, im weiteren Verlauf gesperrten Bundesstraße auf die Gegenfahrbahn gerät und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so handelt er nicht schuldhaft, wenn er bei Dunkelheit durch eine auf der Mitte der alten Straßenführung fortlaufende und deutlich sichtbar gebliebene weiße Leitlinie irregeführt und vom Erkennen der neuen Fahrbahn in nicht vorwerfbarer Weise abgelenkt worden ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Am 3. Februar 1959 gegen 10.30 Uhr früh stießen auf der Bundesstraße 3 der von E. in Richtung H. fahrende Lastzug der H.-Papierfabrik und der aus der Gegenrichtung kommende, vom Beklagten gesteuerte Lastzug der Firma B. zusammen. Der Kläger war Beifahrer im Lastzug der H.-Papierfabrik und befand sich zur Unfallzeit in der Kabine dieses Lastzuges.