BGH - Urteil vom 06.07.1965
VI ZR 58/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Haftungsverteilung bei einer Kollision, bei ein Kraftfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit von 25 - 30 km/h und unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstandes an einem rechts am Fahrbahnrand liegengebliebenen Fahrzeug vorbeifährt, ohne die ununterbrochene Mittellinie zu überfahren

BGH, Urteil vom 06.07.1965 - Aktenzeichen VI ZR 58/64

DRsp Nr. 2008/15116

Haftungsverteilung bei einer Kollision, bei ein Kraftfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit von 25 - 30 km/h und unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstandes an einem rechts am Fahrbahnrand liegengebliebenen Fahrzeug vorbeifährt, ohne die ununterbrochene Mittellinie zu überfahren

Fährt ein Kraftfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit von 25 - 30 km/h und unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstandes an einem rechts am Fahrbahnrand liegengebliebenen Fahrzeug vorbei, ohne die ununterbrochene Mittellinie zu überfahren, so haftet er nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug bei Annäherung an die Unfallstelle stark bremst, auf glatter Fahrbahn ins Schleudern gerät und gegen sein Fahrzeug prallt, wodurch der am Fahrbahnrand liegende Beifahrer des verunfallten Fahrzeugs getötet wird.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: