BGH - Urteil vom 10.06.1980
VI ZR 86/79
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
VRS 59, 324
VersR 1980, 849
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

BGH, Urteil vom 10.06.1980 - Aktenzeichen VI ZR 86/79

DRsp Nr. 1994/5145

Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

»1. Ein Pkw-Fahrer, der sich auf einer Bundesstraße innerhalb einer relativ langsam fahrenden Fahrzeugkolonne bewegt, ist nicht verpflichtet, den äußersten rechten Rand seiner Fahrbahn einzuhalten, um vorschriftswidrige Überholmanöver zu ermöglichen.«2. Die volle Haftung des Überholenden, der im Zuge des Überholungsvorgangs ein überholtes Fahrzeug seitlich berührt und dadurch den Unfall verursacht, liegt nahe.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 ;

Tatbestand:

Am 18. Januar 1969 befuhr der Kläger mit seinem Pkw Mercedes 190 D die Bundesstraße 42 und hielt dabei die Mitte der für ihn rechten 4,25 m breiten Fahrbahnhälfte ein. Vor einer Linkskurve versuchte der Zweitbeklagte mit einem seinem Vater, dem Erstbeklagten, gehörenden und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Opel-Rekord den Kläger zu überholen. Dabei stießen die Fahrzeuge seitlich zusammen. Der Pkw des Klägers geriet nach rechts, prallte dort gegen die Leitplanke und schleuderte nach links über die Fahrbahn in den Straßengraben. Dabei wurde der Pkw total zerstört; der Kläger erlitt schwere Verletzungen.