OLG München - Urteil vom 14.02.2014
10 U 2815/13
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 601
NZV 2014, 416
NZV 2014, 4
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 2126/12

Haftungsverteilung bei einer Kollision eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG München, Urteil vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 10 U 2815/13

DRsp Nr. 2014/3633

Haftungsverteilung bei einer Kollision eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

1. Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so spricht ein Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des rückwärts Ausparkenden. 2. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert, wenn lediglich nicht widerlegt ist, dass die Möglichkeit besteht, aber nicht nachgewiesen ist, dass das rückwärts ausgeparkte Fahrzeug etwa 20 Sekunden nach dem abgeschlossenen Ausparkvorgang auf der Hauptstraße stand. Denn auch in diesem Fall ist der Vorgang des Anfahrens vom Fahrbahnrand noch nicht abgeschlossen und ein Mitverschulden des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs nicht bewiesen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 04.07.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 14.06.2013 (Az. 24 O 2126/12) in Nr. 1 bis 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 5.988,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2012 zu bezahlen.

2. 3. II. III. IV.