Auf die Berufung des Klägers vom 18.10.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 20.09.2013 (Az.:
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 2.908,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2012 zu bezahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II.Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 72% und die Beklagten samtverbindlich 28%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 44% und die Beklagten samtverbindlich 56%.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|