OLG München - Urteil vom 11.04.2014
10 U 4173/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 3151/12

Haftungsverteilung bei einer Kollision im Begegnungsverkehr auf einer schmalen Fahrbahn

OLG München, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen 10 U 4173/13

DRsp Nr. 2014/7503

Haftungsverteilung bei einer Kollision im Begegnungsverkehr auf einer schmalen Fahrbahn

Kommt es auf einer 4,65m breiten Fahrbahn zu einer streifenden Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr und war hierfür zumindest mitursächlich, dass eines der Fahrzeuge nicht äußerst rechts sondern etwas versetzt zum Fahrbahnrand fuhr, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu dessen Lasten angezeigt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 18.10.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 20.09.2013 (Az.: 43 O 3151/12) in Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 2.908,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2012 zu bezahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.11.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 72% und die Beklagten samtverbindlich 28%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 44% und die Beklagten samtverbindlich 56%.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.