BGH - Urteil vom 02.11.1965
VI ZR 187/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Haftungsverteilung bei einer Kollision, wenn bei Gegenverkehr ein Radfahrer vor dem ihn überholenden Kraftwagen plötzlich nach links abbiegt

BGH, Urteil vom 02.11.1965 - Aktenzeichen VI ZR 187/64

DRsp Nr. 2008/15064

Haftungsverteilung bei einer Kollision, wenn bei Gegenverkehr ein Radfahrer vor dem ihn überholenden Kraftwagen plötzlich nach links abbiegt

»1. Zum Begriff des unabwendbaren Ereignisses, wenn bei Gegenverkehr ein Radfahrer vor dem ihn überholenden Kraftwagen plötzlich nach links abbiegt.«2. Da ein umsichtiger Kraftfahrer schon bei Einleitung des Abbiegevorgangs durch den Radfahrer nachdrücklich Warnsignal gegeben hätte, um diesen davon abzubringen, liegt kein unabwendbares Ereignis vor mit der Folge, dass das überholende, nach links ausweichende Fahrzeug gegenüber einem Fahrzeug des Gegenverkehrs die alleinige Haftung trifft.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien stießen am 11. August 1961 gegen 15.30 Uhr auf der Bundesstraße 34 zwischen W. und T. mit ihren Kraftwagen zusammen. Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz wegen des dabei erlittenen Körper- und Sachschadens nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Zu dem Unfall in der Nähe des Kilometersteins 57,8 kam es wie folgt: