Auf die Berufung der Beklagten vom 14.12.2015 wird das Endurteil des LG München II vom 10.11.2015 samt Ergänzungsurteil vom 02.02.2016 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin einen Betrag von 164,73 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2011.
2.Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 700,- € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2011.
3. 4. II. III. IV. V.
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