LG Münster - Urteil vom 18.04.2007
12 O 617/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG 18 Abs. 1 S. 1; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 9;

Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem PKW und einem Mountainbike auf einem 3,30 m breiten Wirtschaftsweg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 75 %

LG Münster, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 12 O 617/06

DRsp Nr. 2009/8283

Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem PKW und einem Mountainbike auf einem 3,30 m breiten Wirtschaftsweg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 75 %

1. a) Ergibt die Beweisaufnahme, dass sich ein Mountainbike-Fahrer zum Kollisionszeitpunkt in etwa auf der Fahrbahnmitte eines 3,30 m breiten Wirtschaftswegs befunden hatte, haftet dieser infolge seines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot (und möglicherweise gegen das Gebot zum Fahren mit angepasster Geschwindigkeit) überwiegend für das Zustandekommen des Unfallgeschehens. b) Das Verschulden des Mountainbike-Fahrers lässt allerdings die Betriebsgefahr des PKW nicht völlig in den Hintergrund treten, so dass den PKW-Fahrer ein Haftungsanteil von 25 % trifft. 2. 5000 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 75 % für einen 15-jährigen Jungen (Mountainbike-Fahrer), der bei einem Verkehrsunfall einen komplizierten Bruch der rechten Schulter und mehrere Schnittwunden am rechten Unterarm und der rechten Hand erlitt. 10 Tage stationäre Behandlung mit operativer Erstversorgung; danach krankengymnastische Behandlung für ca. 75 Tage.