OLG München - Urteil vom 21.06.2013
10 U 1206/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 5031/11

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

OLG München, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 10 U 1206/13

DRsp Nr. 2013/16042

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge aufgrund einer Vorfahrtverletzung, so tritt die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs hinter den Verstoß des Wartepflichtigen gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO vollständig zurück, wenn der Vorfahrtberechtigte selbst nicht gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 20.03.2013 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 26.02.2013 (Az. 7 O 5031/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 9.255,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2011 zu bezahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A.