Auf die Berufung der Klägerin vom 20.03.2013 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 26.02.2013 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich 9.255,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2011 zu bezahlen.
II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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