OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2017
12 U 41/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 3; StVO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 136/16

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 12 U 41/17

DRsp Nr. 2019/4547

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

1. Kommt es zu einer Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten, so tritt in der Regel die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs hinter das überwiegende Verschulden des Wartepflichtigen folgt Fahrzeugs vollständig zurück. 2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des wartepflichtigen Fahrzeugs entfällt nicht dadurch, dass sein Führer behauptet, er habe sich gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hinein getastet. Vielmehr spricht der Umstand, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist, dafür, dass der Fahrer des wartepflichtigen Fahrzeugs den erhöhten Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 2 StVO nicht hinreichend nachgekommen ist.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 13.02.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 2 O 136/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.025,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 3; StVO § 2 Abs. 2;

Gründe: