KG - Urteil vom 10.01.1985
12 U 2227/84
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 68, 339
VersR 1986, 60

Haftungsverteilung bei Einfädeln im Reißverschlussverfahren

KG, Urteil vom 10.01.1985 - Aktenzeichen 12 U 2227/84

DRsp Nr. 1994/7862

Haftungsverteilung bei Einfädeln im Reißverschlussverfahren

1. Das Reißverschlußprinzip mit dem Vorrang des Fahrers, der sich auf dem weiterführenden Fahrstreifen befindet, kann auch dann angewendet werden, wenn einer von zwei Fahrstreifen ohne Vorhandensein einer Fahrstreifenmarkierung und ohne das Zeichen 121 wegfällt.2. Dennoch kommt die Mithaftung des an sich bevorrechtigten Fahrers nach einer Quote von 50 % in Betracht, falls dieser, obwohl er erkennt oder erkennen muss, daß sein Vorrang nicht beachtet wird, nicht rechtzeitig die Geschwindigkeit vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 68, 339
VersR 1986, 60