LG Hagen - Urteil vom 14.11.2007
10 S 35/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 10 § 12 Abs. 3 Nr. 9 ;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 404/05

Haftungsverteilung bei Einmündung einer Straße mit abgesenktem Bordstein

LG Hagen, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 10 S 35/07

DRsp Nr. 2008/11051

Haftungsverteilung bei Einmündung einer Straße mit abgesenktem Bordstein

Wird eine Straße durch einen abgesenkten Bordstein von einer anderen Straße abgegrenzt, so hat ein Fahrer, der hierüber auf eine andere Straße auffährt, auch dann den Vorrang zu beachten, wenn er nicht über einen gegenüber der anderen Straße völlig untergeordneten und nicht dem fließenden Verkehr dienenden Straßenteil fährt, denn wer nur über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn gelangen kann, hat den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu genügen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob es sich bei der mit einem abgesenkten Bordstein abschließenden Zufahrt tatsächlich um einen unbedeutenden, dem fließenden Verkehr nicht zuzuordnenden Straßenteil handelt. Jedoch trifft ein auf der anderen Straße herannahendes Fahrzeug im Falle einer Kollision eine Mithaftung von 30%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 10 § 12 Abs. 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Begründung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise auch begründet.