OLG Oldenburg vom 09.06.2000
6 U 55/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 377
VRS 100, 432

Haftungsverteilung bei Erfassen eines Fußgängers beim Zurücksetzen eines Tanklastzuges

OLG Oldenburg, vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 6 U 55/00

DRsp Nr. 2008/13624

Haftungsverteilung bei Erfassen eines Fußgängers beim Zurücksetzen eines Tanklastzuges

»1. An die Sorgfaltspflichten des Fahrers beim Zurücksetzen eines Tanklastzuges sind besonders strenge Anforderungen zu stellen.2. Der Verletzte handelt grob fahrlässig, wenn er sich in Kenntnis des baldigen Zurücksetzens des Lastzuges in dessen Heckbereich und damit in dessen Gefahrenbereich begibt.«3. Haftungsquote 1/3 : 2/3 zu Lasten des Fußgängers, der grob fahrlässig gehandelt hat, als er sich in den Heckbereich des Tanklastzuges begab.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
NZV 2001, 377
VRS 100, 432