KG - Urteil vom 23.05.1985
12 U 3747/84
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1985, 86

Haftungsverteilung bei geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten

KG, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen 12 U 3747/84

DRsp Nr. 1994/7848

Haftungsverteilung bei geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten

Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die wegen einer Baustelle auf 30 km/h beschränkte Geschwindigkeit, indem er mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h fährt, so ist diese Geschwindigkeitsüberschreitung zu gering, als daß sie zu seiner Mithaftung führen könnte.

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
VerkMitt 1985, 86