Haftungsverteilung bei geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten
KG, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen 12 U 3747/84
DRsp Nr. 1994/7848
Haftungsverteilung bei geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtberechtigten
Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die wegen einer Baustelle auf 30 km/h beschränkte Geschwindigkeit, indem er mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h fährt, so ist diese Geschwindigkeitsüberschreitung zu gering, als daß sie zu seiner Mithaftung führen könnte.