LG Aachen - Urteil vom 22.11.1990
1 O 365/90
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 18 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 262
r+s 1991, 262
r+s 1991, 262

Haftungsverteilung bei Kollision auf einer ampelgeregelten Kreuzung

LG Aachen, Urteil vom 22.11.1990 - Aktenzeichen 1 O 365/90

DRsp Nr. 1994/14190

Haftungsverteilung bei Kollision auf einer ampelgeregelten Kreuzung

1. Wer eine Lichtzeichenanlage kurz nach dem Umschalten auf Grünlicht passiert, darf sich nicht darauf verlassen, daß der Kreuzungsbereich bereits frei ist und keine Nachzügler mehr die Kreuzung überqueren wollen.2. Er darf jedoch darauf vertrauen, daß die Verkehrsteilnehmer, die sich hinter dem Bereich der Ampelanlage befinden, das Haltegebot der Rotlicht zeigenden Ampel beachten werden. Diese haften daher im Falle eines Rotlichtverstoßes für den gesamten Schaden.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 18 ; StVO § 37 ;
Fundstellen
r+s 1991, 262
r+s 1991, 262
r+s 1991, 262