AG Dresden vom 21.05.2004
112 C 244/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
NZV 2004, 576

Haftungsverteilung bei Kollision bei Durchfahren einer Lücke in einer Kolonne

AG Dresden, vom 21.05.2004 - Aktenzeichen 112 C 244/04

DRsp Nr. 2008/13733

Haftungsverteilung bei Kollision bei Durchfahren einer Lücke in einer Kolonne

Der Führer eines in einer Kolonne stehenden Fahrzeugs haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Dritter aufgrund eines Handzeichens durch eine Lücke in der Kolonne fährt und dabei mit einem Dritten kollidiert.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen
NZV 2004, 576