Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn
OLG Hamm, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 27 U 18/90
DRsp Nr. 1994/10573
Haftungsverteilung bei Kollision bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn
Kommt es auf einer Autobahn zu einem Auffahrunfall, weil ein Fahrzeug den Fahrstreifen wechselt und dabei in eine zu enge Lücke zwischen zwei Fahrzeugen einschert (Lückenlänge: 18-20 Meter), so trifft den Fahrstreifenwechsler das alleinige Verschulden an einem Auffahrunfall.