OLG Koblenz vom 13.05.1985
12 U 876/84
Normen:
StVO § 8 Abs.1 S.2 Nr.2 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)199c
VRS 69, 101

Haftungsverteilung bei Kollision beim Einbiegen aus einem Feldweg

OLG Koblenz, vom 13.05.1985 - Aktenzeichen 12 U 876/84

DRsp Nr. 1992/9476

Haftungsverteilung bei Kollision beim Einbiegen aus einem Feldweg

Ein Weg, der seinem äußeren Anschein nach als Feldweg einzugruppieren ist und überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, vermittelt nicht die Vorfahrt nach der Regel "rechts vor links". Kommt es beim Einbiegen aus einem solchen Feldweg auf eine Straße zu einer Kollision mit einem dort fahrenden Fahrzeug, so handelt es sich zwar um eine Vorfahrtverletzung. Jedoch trägt das vorfahrtberechtigte Fahrzeug eine Mithaftung 40%, da an einer solchen Einmündung mit Fahrzeugführern zu rechnen ist, die die Vorfahrt unrichtig einschätzen.

Normenkette:

StVO § 8 Abs.1 S.2 Nr.2 ;