Auf die Berufung der Klägerin wird das 13.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines mit 75 % zu bemessenden Mitverschuldens bzw. Eigenverschuldens der Klägerin gerechtfertigt.
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