OLG Hamm - Urteil vom 18.06.2013
9 U 1/13
Normen:
§§ 7, 9 StVG, § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO, § 254 BGB;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 411
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 48/12

Haftungsverteilung bei Kollision einer außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand vor einer Linkskurve fahrenden Inlineskaterin mit einem in der Kurve entgegen kommenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 9 U 1/13

DRsp Nr. 2013/22387

Haftungsverteilung bei Kollision einer außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand vor einer Linkskurve fahrenden Inlineskaterin mit einem in der Kurve entgegen kommenden Fahrzeug

Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bei einem Begegnungsunfall zwischen einer außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand vor einer Linkskurve fahrenden Inlineskaterin und einem in einer Kurve entgegenkommenden Kraftfahrzeug, für das nur die Betriebsgefahr angesetzt werden kann

Kommt es außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Kollision einer am linken Fahrbahnrand fahrenden Inlineskaterin mit einem in einer Kurve entgegen kommenden Kraftfahrzeug, so ist das Mit- bzw. Eigenverschulden der Inlineskaterin mit 75 % zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das 13.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines mit 75 % zu bemessenden Mitverschuldens bzw. Eigenverschuldens der Klägerin gerechtfertigt.