OLG Oldenburg - Urteil vom 24.07.2014
1 U 19/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; StVO § 9 Abs. 2 S. 2; StVO § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3207/12
AG Oldenburg (Oldb.), vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 4269/12

Haftungsverteilung bei Kollision einer linksabbiegenden Radfahrerin mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 1 U 19/14

DRsp Nr. 2022/17325

Haftungsverteilung bei Kollision einer linksabbiegenden Radfahrerin mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

1. Kommt es zu einer Kollision einer nach links abbiegenden Radfahrerin mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trägt die linksabbiegende Radfahrerin die alleinige Haftung. 2. Erleidet der PKW-Fahrer angesichts des Unfallgeschehens, im Zuge dessen sein Pkw die Radfahrerin erfasst, einen Schock, so ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 € angemessen.

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte H..........& P........sich auf eine Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 91,23 € bezieht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; StVO § 9 Abs. 2 S. 2; StVO § 9 Abs. 3;

Gründe:

I.