OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.03.1977
13 U 62/76
Normen:
StVG § 7 ; StVO § 12 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 647

Haftungsverteilung bei Kollision einer Mofafahrerin mit einem beim Abbiegen entgegenkommenden Fahrzeug an einer durch ein abgestelltes Fahrzeug verengten Fahrbahn

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1977 - Aktenzeichen 13 U 62/76

DRsp Nr. 1994/11575

Haftungsverteilung bei Kollision einer Mofafahrerin mit einem beim Abbiegen entgegenkommenden Fahrzeug an einer durch ein abgestelltes Fahrzeug verengten Fahrbahn

Biegt eine Mofafahrerin mit überhöhter Geschwindigkeit nach rechts ein und beachtet sie dabei den Vorrang eines dort herannahenden Fahrzeugs nicht, so hat sie im Falle einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug den Schaden allein zu tragen. Es stehen ihr auch keine Schadensersatzansprüche gegen den Halter eines am Fahrbahnrand erlaubt abgestellten PKW zu, da dessen Betriebsgefahr nur aufgrund außergewöhnlicher, von der Mofafahrerin zu vertretender Umstände in dem Unfall realisiert hat.

Normenkette:

StVG § 7 ; StVO § 12 ;
Fundstellen
VersR 1978, 647