OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.03.2004
8 U 19/04
Normen:
StVO § 25 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 588
DAR 2004, 588
NJW-RR 2004, 890
NJW-RR 2004, 890
NZV 2004, 360
OLGReport-Oldenburg 2004, 294
OLGReport-Oldenburg 2004, 294
VersR 2005, 287
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1861/03

Haftungsverteilung bei Kollision einer Radfahrerin mit einem Fußgänger auf einem kombinierten Fuß- und Radweg

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 8 U 19/04

DRsp Nr. 2004/6726

Haftungsverteilung bei Kollision einer Radfahrerin mit einem Fußgänger auf einem kombinierten Fuß- und Radweg

»1. Zu den Sorgfaltspflichten von Radfahrern gegenüber Fußgängern auf kombinierten Fuß- und Radwegen, sowie auf durch Zusatzschild für Radfahrer freigegebenen Gehwegen.«2. Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg trifft einen Radfahrer eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber Fußgängern. Er hat angesichts von Fußgängern seine Geschwindigkeit herabzusetzen und sich so zu verhalten, dass diese nicht zu Schaden kommen. Kommt es zu einer Kollision, weil der Radfahrer einen Fußgänger anklingelt oder anruft und dieser falsch reagiert, so trägt der Radfahrer die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVO § 25 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Sie stiess als Radfahrerin auf einem kombinierten Rad und Fussweg in Oldenburg mit dem Beklagten als Fussgänger zusammen; dabei erlitt sie erhebliche Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe im Übrigen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.