LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 26.10.1990
8 O 6002/90
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
NZV 1991, 476
NZV 1991, 476
SP 1992, 36
SP 1992, 36
SP 1992, 36
ZfS 1992, 44
ZfS 1992, 44
ZfS 1992, 44

Haftungsverteilung bei Kollision eines abgestellten PKW-Anhängers mit einem parkenden Fahrzeug durch eine Orkanböe

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.10.1990 - Aktenzeichen 8 O 6002/90

DRsp Nr. 1998/12143

Haftungsverteilung bei Kollision eines abgestellten PKW-Anhängers mit einem parkenden Fahrzeug durch eine Orkanböe

Wird ein abgestellter PKW-Anhänger durch eine Orkanböe auf ein parkendes Fahrzeug geschleudert, so haftet der Halter des Zugfahrzeugs nicht, weil zwar die Betriebsgefahr des Anhängers auch nach Lösung der Verbindung mit dem Zugfahrzeug fortwirkt, der Schaden aber nicht "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist.

Normenkette:

StVG § 7 ;
Fundstellen
NZV 1991, 476
NZV 1991, 476
SP 1992, 36
SP 1992, 36
SP 1992, 36
ZfS 1992, 44
ZfS 1992, 44
ZfS 1992, 44