Am 14. Oktober 1961 gegen 20.10 Uhr kam es bei Dunkelheit in W. auf der H.-Straße etwa 40 m nördlich der Einmündung der K.-Straße zu einem Zusammenstoß zwischen dem in südlicher Richtung fahrenden Mopedfahrer H., der bei der Klägerin sozialversichert war, und einem aus entgegengesetzter Richtung kommenden Motorrad, das der Sohn der Beklagten fuhr und auf dessen Sozius ein Freund saß.
Die 8,20 m breite Straße war unbeleuchtet und wenig befahren. Die Fahrbahn des Höhne wies Schlaglöcher und Unebenheiten auf.
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