BGH - Urteil vom 19.06.1973
VI ZR 77/72
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VersR 1973, 1045
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem haltenden Omnibus vorbeifahrenden Radfahrers mit einem PKW des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 19.06.1973 - Aktenzeichen VI ZR 77/72

DRsp Nr. 1994/5631

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem haltenden Omnibus vorbeifahrenden Radfahrers mit einem PKW des Gegenverkehrs

»1. Wer an einem in der Gegenrichtung haltenden Omnibus vorbeifährt, muss seine Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen entsprechend in vernünftigen Grenzen halten.2. Bei einem Abstand des vorbeifahrenden Pkw von 1,50 m gegenüber einem haltenden Bus ist die Fahrgeschwindigkeit des Pkw auf weniger als 50 km/h herabzusetzen.«3. Jeweils hälftiger Haftungsanteil des jugendlichen Radfahrers und des mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h an dem Omnibus vorbeifahrenden PKW.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand: