OLG München - Endurteil vom 31.03.2017
10 U 4716/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10 S. 1; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 295; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2017, 329
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 397/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Einmündung durch eine ihm gewährte Lücke einer wartenden Fahrzeugschlange auf die Gegenfahrbahn einbiegenden Pkw mit einem Fahrzeug des fließenden VerkehrsUmfang der zu erstattenden Sachverständigenkosten

OLG München, Endurteil vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 10 U 4716/16

DRsp Nr. 2017/14170

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Einmündung durch eine ihm gewährte Lücke einer wartenden Fahrzeugschlange auf die Gegenfahrbahn einbiegenden Pkw mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs Umfang der zu erstattenden Sachverständigenkosten

1. Ein Kraftfahrer, der an einer Einmündung durch eine ihm gewährte Lücke einer wartendenchlange hindurch die Gegenfahrbahn befahren will, um nach links abzubiegen, muss allenFahrzeugen auf allen dort befindlichen Fahrspuren die Vorfahrt gewähren. Kann er den nichtvon der Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil nicht zuverlässig einsehen, darf ersich nur langsam "hineintasten". 2. Kollidiert ein aus einer Grundstückseinfahrt Ausfahrender, der durch eine vombevorrechtigten Verkehr gebildete Lücke hindurch abbiegen will und dabei die Regeln des"Hineintastens" verletzt, mit einem die Kolonne unter Verstoß gegen das durch Zeichen 295Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordnete Verbot Überholenden, so kommt eine Mithaftungdes Überholenden von 1/3 in Betracht.