OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.11.1990
1 U 185/90
Normen:
StVO § 27 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)239b-c
VersR 1992, 108

Haftungsverteilung bei Kollision eines an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem Fahrzeug einer im geschlossenen Verband fahrenden Kolonne von Militärfahrzeugen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.1990 - Aktenzeichen 1 U 185/90

DRsp Nr. 1992/9130

Haftungsverteilung bei Kollision eines an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugs mit einem Fahrzeug einer im geschlossenen Verband fahrenden Kolonne von Militärfahrzeugen

»1. Ebenso wie es auch sonst verboten ist, ein bestehendes Vorfahrtsrecht zu erzwingen, dürfen auch die Fahrer jedes einzelnen Fahrzeuges eines Verbandes nicht gleichsam "blind" dem Führungsfahrzeug folgen. Dies gilt umso mehr, als die Regelung des § 27 StVO, wonach ein aus mehreren Fahrzeugen bestehender "geschlossener Verband" als ein Verkehrsteilnehmer zu erachten ist, bei weitem nicht allen Kraftfahrern geläufig ist.«2. Biegen vier Militärfahrzeuge im geschlossenen Verband aus einer Einfahrt in eine vorfahrtberechtigte Straße ein und kommt es zu einer Kollision eines auf der vorfahrtberechtigten Straße fahrenden PKW mit dem letzten der Fahrzeuge, so liegt zwar keine Vorfahrtverletzung der Militärfahrzeuge vor, da diese als ein Fahrzeug zu betrachten sind und bei Auffahren des ersten kein Gegenverkehr zu sehen war. Jedoch ist ein Mithaftungsanteil von 50% zu berücksichtigen, da die einzelnen Fahrzeuge des geschlossenen Verbandes dem Führungsfahrzeug nicht blind folgen dürfen.

Normenkette:

StVO § 27 ; StVG § 7 § 17 ;

Gründe:

b. »Die im Rahmen eines Manövers angeordnete Dienstfahrt der vier Bundeswehrlastzüge sollte und wurde als »geschlossener Verband« i.S. des § durchgeführt.