OLG Köln - Urteil vom 01.04.1992
11 U 234/91
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ; StVO § 14 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)397c
VerkMitt 1992, 93

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf dem Radweg fahrenden Radfahrers mit der sich öffnenden Beifahrertür eines PKW; Haftungsverteilung im Innenverhältnis von Fahrzeugführer und Beifahrer

OLG Köln, Urteil vom 01.04.1992 - Aktenzeichen 11 U 234/91

DRsp Nr. 1994/12204

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf dem Radweg fahrenden Radfahrers mit der sich öffnenden Beifahrertür eines PKW; Haftungsverteilung im Innenverhältnis von Fahrzeugführer und Beifahrer

»1. Wer beabsichtigt, die linke Wagentür zu öffnen, um auszusteigen, muß zunächst prüfen, zu welcher Art von Verkehrsraum er auszusteigen beabsichtigt und wer durch das Öffnen der Tür gefährdet werden könnte. Ein Fahrzeugführer, der seinen Wagen verbotswidrig teilweise auf den Radweg gefahren hat, muß davor warnen, die Tür zum Radweg hin zu öffnen, bevor er oder der Aussteigende sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefahr für andere geschehen kann.2. Wird durch das Öffnen der Beifahrertür ein Fahrradfahrer verletzt, haften der Beifahrer und der Fahrzeugführer, der die Warnung unterlassen hat, als Gesamtschuldner; den Radfahrer trifft in der Regel kein Mitverschulden. Im Innenverhältnis haftet der Beifahrer zu 4/5, der Fahrzeugführer zu 1/5.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ; StVO § 14 Abs. 1 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Weitere Rechtsprechung zur Haftungsabwägung bei Unfällen, an denen Radler beteiligt sind - Kurzinformationen: