OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.11.2014
4 U 21/14
Normen:
StVO § 10;
Fundstellen:
NZV 2015, 492
NZV 2015, 4
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 356/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Fahrbahn einbiegenden Pkw mit einem Pkw des fließenden VerkehrsBegriff des anderen Straßenteils i.S. von § 10 ABs. 1 StVO

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 4 U 21/14

DRsp Nr. 2015/4392

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Fahrbahn einbiegenden Pkw mit einem Pkw des fließenden Verkehrs Begriff des anderen Straßenteils i.S. von § 10 ABs. 1 StVO

1. Den Verkehrsteilnehmer trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, wenn ihm mangels eindeutiger Kriterien Zweifel kommen müssen, ob ein Verkehrsweg zu der von ihm befahrenen Straße eine vorfahrtberechtigte Straßeneinmündung oder eine untergeordnete Grundstücksausfahrt ist. 2. Ist für einen objektiven Verkehrsteilnehmer davon auszugehen, dass es sich bei einer Einmündung um eine Grundstückszufahrt und nicht um eine normale öffentliche Straße handelt, weil die Zuwegung lediglich zwei Wohnhäuser mit insgesamt acht Wohnungen erschließt und von der Fahrbahn durch einen abgesenkten Bordstein und eine durchlaufende Abwasserrinne getrennt ist, so gilt § 10 StVO mit der Folge, dass den Einfahrenden gesteigerte Sorgfaltsanforderungen treffen. 3. Da der Vorfahrtsberechtigte jedoch davon ausgehen muss, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, haftet er im Falle einer Kollision mit einem Mithaftungsanteil von 1/2.