BGH - Urteil vom 25.03.1969
VI ZR 252/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 25.03.1969 - Aktenzeichen VI ZR 252/67

DRsp Nr. 2008/15162

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

Stößt ein Kraftfahrzeug unter Abweichung von seiner ursprünglichen Fahrbahn mit einem anderen Kraftfahrzeug auf der anderen Seite der Fahrbahn zusammen, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kfz-Führers. Demgegenüber ist jedoch die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs mit 1/5 zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 2 ;

Tatbestand:

Am 22. Februar 1963 gegen 10 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Ehemann in dessen von ihm gesteuerten Personenkraftwagen "Mercedes" die Bundesstraße 2 zwischen St. und P. Kurz vor P. - etwa bei km 29,3 - stieß dieser Kraftwagen mit dem aus der Gegenrichtung kommenden, der Zweitbeklagten gehörigen und von dem Erstbeklagten gesteuerten Personenkraftwagen "DKW 1000 Spezial" zusammen. Die Klägerin, deren Ehemann und der Beklagte wurden verletzt, beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Ehemann der Klägerin verstarb an demselben Tag an den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen; die Klägerin ist seine Alleinerbin.