BGH - Urteil vom 17.09.1965
VI ZR 7/64
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Pkw mit einem entgegenkommenden Motorrad

BGH, Urteil vom 17.09.1965 - Aktenzeichen VI ZR 7/64

DRsp Nr. 2008/15135

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Gegenfahrbahn geratenen Pkw mit einem entgegenkommenden Motorrad

»1. Über die Zulässigkeit der eidlichen Parteivernehmung bei Aufklärung eines Unfallgeschehens2. Für den Grundsatz, dass bei einem Haftungsausgleich nach § 17 StVG die feststehende Verantwortung des einen Unfallbeteiligten nicht gegen ein unterstelltes Verschulden des anderen Teils abgewogen werden darf, ist dann kein Raum, wenn die für die Abwägung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse geklärt sind.«Gerät ein Pkw auf die Gegenfahrbahn und kommt es dort zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, so haftet de Pkw in vollem Umfang und allein.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand: