OLG Köln - Beschluss vom 16.05.2013
19 U 10/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 205/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Pkw mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrad

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 19 U 10/13

DRsp Nr. 2013/20825

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Pkw mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrad

Kommt es zu einer Kollision eines aus einer Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn einbiegenden Pkw, dessen Fahrer durch einfaches Vorbeugen eine Sicht von 100 m oder mehr gehabt hätte, mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrad, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

I

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln -27 O 205/12- gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 10 S. 1;

Gründe