OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2013
19 U 10/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StV=O § 10 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 205/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Pkw mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrad

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 19 U 10/13

DRsp Nr. 2013/20856

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Pkw mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrad

Kommt es zu einer Kollision eines aus einer Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn einbiegenden Pkw, dessen Fahrer durch einfaches Vorbeugen eine Sicht von 100 m oder mehr gehabt hätte, mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrad, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 205/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StV=O § 10 S. 1;

Gründe