OLG Hamm vom 01.09.1994
6 U 85/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 23
OLGReport-Hamm 1994, 219
SP 1995, 73
ZfS 1994, 439

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausfahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs; Nachweis der Missachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs durch das ausfahrende Fahrzeug

OLG Hamm, vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 6 U 85/94

DRsp Nr. 1995/9801

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einem Grundstück ausfahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs; Nachweis der Missachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs durch das ausfahrende Fahrzeug

»1. Stoßen zwei Fahrzeuge im rechten Winkel aufeinander und lässt sich den gefertigten Lichtbildern entnehmen, daß die Schäden an der Beifahrerseite vom Vorderradbereich nach hinten in der Eindringungstiefe zunehmen, spricht dies dafür, daß das seitlich getroffene Fahrzeug im Augenblick des Zusammenstoßes in der Vorwärtsbewegung war.2. Liegt eine Streifberührung gegen ein stehendes Fahrzeug vor, sind vorne stärkere und nach hinten abnehmende Schäden zu erkennen.«