LG Hamburg - Urteil vom 24.04.1992
306 O 344/91
Normen:
BGB § 249 § 250 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 33
NZV 1993, 33
ZfS 1992, 267
ZfS 1992, 267
ZfS 1992, 267

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Fahrzeugs mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer; Ersatzfähigkeit einer Nutzungsausfallentschädigung für Fahrräder

LG Hamburg, Urteil vom 24.04.1992 - Aktenzeichen 306 O 344/91

DRsp Nr. 1994/14658

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Fahrzeugs mit einem den Gehweg benutzenden Radfahrer; Ersatzfähigkeit einer Nutzungsausfallentschädigung für Fahrräder

1. Kollidiert ein Fahrzeug beim Ausfahren aus einer Grundstücksausfahrt mit einem Radfahrer, der verbotswidrig den Gehweg befährt, so trifft den Radfahrer ein Mitverschulden von 30%.2. Eine Nutzungsausfallentschädigung für Fahrräder ist nicht anzuerkennen, da bei einer Beschädigung eines Fahrrades weder Haltungskosten frustriert werden und im Allgemeinen die Benutzung eines Fahrrades keinen messbaren wirtschaftlichen Wert (hier für einen 16jährigen Schüler) hat.

Normenkette:

BGB § 249 § 250 ;

Hinweise: