KG - Urteil vom 01.11.1984
12 U 1080/84
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1985, 44

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grün in eine ampelgeregelte Kreuzung einfahrenden mit einem wendenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

KG, Urteil vom 01.11.1984 - Aktenzeichen 12 U 1080/84

DRsp Nr. 1994/7867

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grün in eine ampelgeregelte Kreuzung einfahrenden mit einem wendenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

Die besondere Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO führt dazu, dass ein wendender Verkehrsteilnehmer im Falle einer Kollision in nahezu allen Fällen und in vollem Umfang für den unfallbedingten Schaden allein haftet, selbst wenn der Unfall für den anderen Verkehrsteilnehmer nicht unabwendbar gewesen ist. Wendet daher ein Polizeifahrzeug im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung und kollidiert dabei mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, das bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, so trägt es die volle Haftung.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Hinweise:

Vgl. zu 2. auch BGH v. 20.12.1967, VRS 34, 358 = VerkMitt 1968, 58.

Fundstellen
VerkMitt 1985, 44