OLG Naumburg - Urteil vom 08.02.2013
10 U 39/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 468
NJW-RR 2013, 1363
NZV 2013, 4
r+s 2013, 455
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 353/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei rot in den Kreuzungsbereich eingefahrenen Rettungsfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 10 U 39/12

DRsp Nr. 2013/15391

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei rot in den Kreuzungsbereich eingefahrenen Rettungsfahrzeugs mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

Der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges muss sich vor dem Einfahren in den für den Gegenverkehr durch Ampelschaltung mit "grün" freigegebenen Kreuzungsbereich vergewissern, dass das Sondersignal von den übrigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen worden ist. Dem eigentlichen Gefahrenbereich, der kreuzenden Gegenfahrbahn, darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihm noch ein Anhalten ermöglicht. Ob zwischen den Unfallbeteiligten eine Haftungsquote und ggf. welche zu bilden ist, ist nach den weiteren Umständen des Falles zu entscheiden (hier 20 % für den Unfallgegner aus Betriebsgefahr).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Juli 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 1.721,30 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus der Beschädigung eines Notarztfahrzeugs durch einen Unfall bei einer Einsatzfahrt mit Sondersignal geltend.