OLG Stuttgart - Urteil vom 21.09.1990
9 U 149/90
Normen:
StVO § 2 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 338

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Mittellinie um etwa 30 cm überragenden LKW mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.1990 - Aktenzeichen 9 U 149/90

DRsp Nr. 1994/13424

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Mittellinie um etwa 30 cm überragenden LKW mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

»1. Zur Haftungsverteilung in einem Fall, in dem ein Lkw mit seinem Aufbau ca. 30cm über die ununterbrochene Mittellinie herübergekommen ist und dadurch einen entgegenkommenden Pkw erfasst hat, welcher auf der zweispurigen Gegenfahrbahn nahe an der ununterbrochenen Mittellinie entlang gefahren ist.«