LG Stuttgart - Urteil vom 27.01.1999
5 S 209/98
Normen:
StVG § 7 § 18 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 219
DAR 1999, 219

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem die Fahrzeugkolonne überholenden Fahrzeug

LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 5 S 209/98

DRsp Nr. 1999/10132

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem die Fahrzeugkolonne überholenden Fahrzeug

1. Überholt ein Fahrzeug eine Fahrzeugkolonne, so muss der Fahrer erst dann jederzeit bremsbereit sein, wenn sich in der Fahrzeugkolonne eine Lücke bildet.2. Biegt durch eine solche Lücke ein wartepflichtiges Fahrzeug in eine Vorfahrtstraße ein und führt der die Kolonne überholende Fahrzeugführer eine sofortige Vollbremsung aus, so tritt im Falle einer Kollision die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter die Vorfahrtverletzung des Einbiegenden vollständig zurück.

Normenkette:

StVG § 7 § 18 ; StVO § 8 ;
Fundstellen
DAR 1999, 219
DAR 1999, 219