AG Nürnberg - Urteil vom 10.01.2005
20 C 9357/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 299

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Kolonne auf die Gegenfahrbahn auffahrenden Fahrzeugs

AG Nürnberg, Urteil vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 20 C 9357/04

DRsp Nr. 2008/11127

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Kolonne auf die Gegenfahrbahn auffahrenden Fahrzeugs

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem durch eine Lücke in einer Kolonne auf die Gegenfahrbahn auffahrenden Fahrzeug und einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so ist das durch die Lücke fahrende Fahrzeug für das Vorliegen eines sog. Lückenunfalls, bei dem sich bevorrechtigte Fahrzeuge im Falle von Lücken in einer passierten Kolonne auf Querverkehr einlassen müssen, beweispflichtig. Gelingt der Beweis eines sog. Lückenunfalls nicht, so trifft das durch die Lücke fahrende Fahrzeug das Alleinverschulden an dem Unfall.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.02.2004.