Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.512,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.455,27 € seit dem 31. Januar 2012 sowie aus weiteren 57,35 € seit dem 16. Dezember 2013 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner vorprozessuale Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 171,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 78 % dem Kläger und zu 22 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Mettmann entstandenen Kosten, die dem Kläger zur Last fallen.
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