OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.08.2014
I-1 U 151/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 02.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 220/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Kolonne nach links abbiegenden Fahrzeugs mit einem rechts neben der Kolonne fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2014 - Aktenzeichen I-1 U 151/13

DRsp Nr. 2015/1114

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke in einer Kolonne nach links abbiegenden Fahrzeugs mit einem rechts neben der Kolonne fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines nach links durch eine Lücke in einer Kolonne im Gegenverkehr abbiegenden Fahrzeugs mit einem rechts neben der Kolonne fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trägt das Fahrzeug des Gegenverkehrs einen Mithaftungsanteil von 1/3, da es sich, wenn es eine Kolonne rechts überholt, auf Lücken in der Kolonne durch fahrende Fahrzeuge einstellen muss.

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.512,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.455,27 € seit dem 31. Januar 2012 sowie aus weiteren 57,35 € seit dem 16. Dezember 2013 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner vorprozessuale Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 171,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 78 % dem Kläger und zu 22 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Mettmann entstandenen Kosten, die dem Kläger zur Last fallen.