OLG Köln - Urteil vom 09.12.1992
11 U 165/92
Normen:
StVO § 8 § 6 ;
Fundstellen:
OLGR 1993, 102
OLGReport-Köln 1993, 102
VRS 84, 426
ZfS 1993, 189
r+s 1993, 253

Haftungsverteilung bei Kollision eines ehemals vorfahrtberechtigten Fahrzeugs nach dem Einfahren nach links in die wartepflichtige Straße

OLG Köln, Urteil vom 09.12.1992 - Aktenzeichen 11 U 165/92

DRsp Nr. 1994/12136

Haftungsverteilung bei Kollision eines ehemals vorfahrtberechtigten Fahrzeugs nach dem Einfahren nach links in die wartepflichtige Straße

»1. a) Die Vorfahrtsregelungen gelten an Kreuzungen und Einmündungen, wenn sich die Fahrwege der auf verschiedenen Straßen befindlichen Fahrzeuge kreuzen oder zumindest berühren. b) Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf die volle Breite der bevorrechtigten Straße, dagegen nicht über die linke Fluchtlinie hinaus bis in die Querstraße hinein.«2. Kommt es zu einer Kollision, nachdem ein Fahrzeug nach links von der Vorfahrtstraße abgebogen ist mit einem entgegenkommenden, einem rechts am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug nach links ausweichenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVO § 8 § 6 ;
Fundstellen
OLGR 1993, 102
OLGReport-Köln 1993, 102
VRS 84, 426
ZfS 1993, 189
r+s 1993, 253