OLG Hamm - Urteil vom 23.04.2013
9 U 12/13
Normen:
§§ 7 StVG, 5Abs. 3 Nr. 1, 8 StVO;
Fundstellen:
NZV 2014, 176
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 227/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Kollision überholenden Fahrzeugs mit einem aus einer wartepflichtigen Straße durch eine Lücke in der Kolonne einbiegenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 9 U 12/13

DRsp Nr. 2013/22388

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Kollision überholenden Fahrzeugs mit einem aus einer wartepflichtigen Straße durch eine Lücke in der Kolonne einbiegenden Fahrzeug

Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann.

Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zu Lasten des die Vorfahrt verletzenden Fahrzeug

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§§ 7 StVG, 5Abs. 3 Nr. 1, 8 StVO;

Gründe

I.