KG - Urteil vom 17.06.2010
12 U 7/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 387/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Bussonderstreifen auf der bevorrechtigten Straße befahrenden Omnibusses mit einem Pkw

KG, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 7/09

DRsp Nr. 2010/14033

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Bussonderstreifen auf der bevorrechtigten Straße befahrenden Omnibusses mit einem Pkw

1. Rammt ein Linienbus, der auf der bevorrechtigten Straße den Bussonderstreifen befährt, einen von rechts eingebogenen Pkw, der verkehrsbedingt mit seinem Heck auf dem Sonderfahrstreifen hängen geblieben ist, und trifft den Busfahrer kein Verschulden, so kommt - mit Rücksicht auf die erhöhte Betriebsgefahr des Busses - eine Haftungsverteilung von 3/4 zu ¼ zu Lasten des Pkw-Halters in Betracht. 2. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden setzt einen "typischen" Auffahrunfall voraus, der nur dann vorliegt, wenn ein nachfolgendes Kfz auf das Heck eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Kfz auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen ausreicht, beide Fahrzeuge aber etwa parallele Längsachsen haben müssen. 3. Kommt es im Bereich einer Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen zwei Kfz, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen.

1. Auf die Berufung der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 2008 - 24 O 387/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und in Ziffer 1) wie folgt neu gefasst: