LG Koblenz vom 29.10.1990
12 S 171/90
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1236
RuS 1991, 371
ZfS 1990, 404
ZfS 1990, 404

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Mehrzweckstreifen in umgekehrter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrers mit einem über den Mehrzweckstreifen aus einem Grundstück ausfahrenden PKW; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelprellung und HWS-Syndrom

LG Koblenz, vom 29.10.1990 - Aktenzeichen 12 S 171/90

DRsp Nr. 1996/2105

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Mehrzweckstreifen in umgekehrter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrers mit einem über den Mehrzweckstreifen aus einem Grundstück ausfahrenden PKW; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelprellung und HWS-Syndrom

1. Kommt es zu einer Kollision eines einen Mehrzweckstreifen entgegen der Fahrtrichtung befahrenden Radfahrers mit einem PKW-Fahrer, der aus einem Grundstück kommend über den Mehrzweckstreifen auf die Fahrbahn einbiegen will, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.2. 1000 DM Schmerzensgeld für Schädelprellung und HWS-Syndrom; 3 Tage stationär, 4 Tage arbeitsunfähig, 2 Wochen Schanzsche Krawatte, Massagen und Fangopackungen.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1236
RuS 1991, 371
ZfS 1990, 404
ZfS 1990, 404