OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.02.1978
12 U 149/77
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/249

Haftungsverteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeugs mit einem Fußgänger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.1978 - Aktenzeichen 12 U 149/77

DRsp Nr. 1996/785

Haftungsverteilung bei Kollision eines Einsatzfahrzeugs mit einem Fußgänger

1. Ein Einsatzfahrzeug hat nur dann Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern, wenn es sowohl das Blaulicht als auch das Martinshorn eingeschaltet hat.2. Überfährt das Einsatzfahrzeug ein Stop-Zeichen und erfasst es unmittelbar danach einen Fußgänger, so haftet es voll.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/249